Dipl.-Chem. Hr. Rudnik
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Recycling

Bundesweiter Service: Lagerung & Entsorgung von Chemikalien in Apotheke & Schule - Lager- und Einsparungskonzepte für Abfälle & Chemikalien, Recycling, Inspektion & Sortierung

Wir bieten Ihnen Chemikalien aus Apotheken, Universitäten und Schulen, die nicht mehr benötigt werden. Wir recyceln** Chemikalien im Sinne einer „Grünen Chemie“, um die endgültige Entsorgung von Chemikalien zu minimieren und noch zu benötigende Chemikalien kostengünstig zu vermitteln. Dabei nehmen wir Bezug auf das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG), welches den Zweck verfolgt, „[…] die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.“

Die Industrie geht beispielsweise mehr und mehr vom linearen zum zirkulären Denken über und nutzt u.a. Online-Plattformen, um Abfälle anzubieten (z.B. über das EU-Projekt Sharebox ), welche für andere Unternehmen wertvolle Ausgangsstoffe darstellen können. Somit soll ein ressourcen- und kosteneffizientes Arbeiten ermöglicht werden (z.B. im Sinne von „One´s trash, another´s treasure“).

Im Sinne des § 6 + 7 KrWG  ist grundlegend die „Vermeidung“ von Abfällen durch Weiterverwendung von Chemikalien zu desiderieren. Ein von uns durchgeführtes Verfahren meint die „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ und „Recycling“**.  Dies sind Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung gemäß § 6 Abfallhierarchie, Absatz 1:

„Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:

  1. Vermeidung,
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
  3. Recycling,
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
  5. Beseitigung.“

Sollten Sie bereits überschüssige Chemikalien aussortiert haben, die anderweitig noch eine Verwendung finden, so nehmen wir Ihre Chemikalien entgegen und vermitteln sie nach Überprüfung kostengünstig zum Beispiel an Schulen weiter. Für das Weiterverwenden  potentieller Gebrauchschemikalien erhalten Sie einen Rabatt von 30 % für abzugebende Gebinde.

Kontaktieren Sie uns telefonisch unter +49 176/477 40 233 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@chemikalienservice.de . Sobald Sie den Kontakt hergestellt haben, nehmen wir Ihre Chemikalien – je nach Menge und Lagerklasse* – vor Ort durch Abholung – entgegen.

Preise auf Anfrage.

Ablauf Wiederverwendung (Recycling**):

  1. Von Ihnen aussortierte Substanzen oder auszusortierende Substanzen werden z.B. gemäß DGUV-Regel (Bildungseinrichtung) oder Apothekenbetriebsordnung (Apotheke) sortiert, sodass z.B. potentiell schulübliche Substanzen als Abfälle getrennt von weiteren zu entsorgenden Substanzen (Abfällen) abtransportiert werden.
  2. Die (schulüblichen) Substanzen werden einer Qualitätsprüfung unterzogen und nach erfolgter Prüfung und Deklaration gemäß GHS wieder in den Handel gebracht („Vorbereitung zur Wiederverwendung“ und „Recycling“ von Abfällen gemäß § 6 KrWG).
  3. Die Substanzen werden zum marktüblichen Verkaufspreis mit entsprechenden Rabatten Wiederverkäufern, berufsmäßigen Verwendern oder öffentlichen Forschungseinrichtungen angeboten. Für bestimmte Stoffe und Gemische ist eine Endverbleibserklärung notwendig.
  4. Der Verkauf an den Einzelhandel, Versandhandel oder an Privatpersonen ist ausgeschlossen.

Kontaktformular:

    Recycelte Chemikalien in unterschiedlichen Spezifikationen***

    Aktivkohle, Aluminiumacetat, Aluminiumchlorid Hexahydrat, Aluminiumhydroxid, Aluminiumoxid, Aluminiumsulfat, Ameisensäure, ω = 25 %, Ameisensäure, ω = 85 %, Amidoschwefelsäure, Ammoniaklösung, ω = 25 %, Ammoniumacetat, Ammoniumaluminiumsulfat, Ammoniumcarbonat, Ammoniumchlorid, Ammoniumeisen(II)-sulfat Hexahydrat (Mohrsches Salz), Ammoniumeisen(III)-sulfat Dodecahydrat, Ammoniumhydrogencarbonat, Ammoniummolybdat, Ammoniumoxalat, Ammoniumsulfat, Ammoniumthiocyanat, Ascorbinsäure

    Bariumchlorid Dihydrat (Achtung: limitierendes Gesetz zur Verwendung: Mutterschutzgesetz; Substitutionsprüfung), Bariumhydroxid Octahydrat, Bariumnitrat (Achtung: limitierendes Gesetz zur Verwendung: Mutterschutzgesetz; Substitutionsprüfung), Bärlappsporen (Lycopodium) (Substitutionsprüfung), Benzoesäure, Bolus rubrum, Borsäure (Achtung: limitierendes Gesetz zur Verwendung: Mutterschutzgesetz; Substitutionsprüfung), Brom (Achtung: limitierendes Gesetz zur Verwendung: Mutterschutzgesetz; Substitutionsprüfung), Bromphenolblau, Bromthymolblau, Bromkresolgrün, Bromkresolpurpur, 1-Butanol (Substitutionsprüfung erforderlich), 2-Butanol, tert.-Butanol, Buttersäure, n-Butylacetat, tert.-Butylmethylether (als Ersatz für Diethylether, da keine Bildung von Peroxiden)

    Calciumcarbonat, Calciumchlorid Dihydrat, Calciumfluorid, Calciumhydroxid, Calciumoxid, Calciumphosphat, Calciumsulfat Hemihydrat (Gips), Calciumsulfat Dihydrat, Calciumphosphat (tertiär), Campher, Citronensäure Monohydrat

    Dextrin

    EDTA, Eisen (Pulver), Eisen(III)-chlorid Hexahydrat, Eisenocker (Probe), Eisen(III)-oxid, Eisen(II)-sulfat Heptahydrat, Eisen(II)-sulfid (in Stangen, Brocken, Pulver), Erde, rot (Probe), Erde, gelb (Probe), Essigsäure, ω = 30 %, Essigsäure (Eisessig), ω = 100 %, Essigsäureethylester (Ethylacetat), Ethanol, ω = 96 %, vergällt mit 1 % MEK

    Gerbsäure, D(+)-Glucose, Glycerin wasserfrei, Glycerin, ω = 85 %, Graphitpulver, Guajazulen, Gummi arabicum

    Harnstoff, n-Heptan, Hexamethylendiamin

    Indigo, Iod (Experimente zur Sublimation; Experimente zu Redox-Rkt, z.B. Magnesiumplv. und Iod mit Wassertropfen zur Reaktion bringen)

    Kaliumacetat, Kaliumaluminiumsulfat Dodecahydrat (Alaun), z.B. zur Kristallzüchtung, Kaliumbromid, Kaliumcarbonat, Kaliumchlorat (für den Gummibärchen-Versuch) (Tätigkeitsverbot SuS; Substitutionsprüfung), Kaliumchlorid, Kaliumchrom(III)-sulfat Dodecahydrat (z.B. zur Kristallzüchtung; Experimente durch SuS ab Klasse 5 erlaubt), Kaliumcitrat, Kaliumdihydrogenphosphat, Kaliumhexacyanidoferrat (II)-Trihydrat (gelbes Blutlaugensalz), Kaliumhexacyanidoferrat (III) (rotes Blutlaugensalz) (Die Blutlaugensalze dienen z.B. zur Darstellung von Berliner Blau), Kaliumhydrogencarbonat, Kaliumhydrogensulfat, Kaliumhydrogentartrat, Kaliumhydroxid, crudum (roh) (z.B. zur Herstellung von Schmierseife), Kaliumiodat, Kaliumiodid (z.B. für den Elefanten-Zahnpasta Versuch), Kaliumnatriumtartrat (Seignettesalz), z.B. zur Zubereitung der Fehlingschen Lösung II, Kaliumnitrat, z.B. als Alternative zum Gummibärchenversuch mit Holzkohle o. Schwefel), Kaliumoxalat, Kaliumpermanganat, z.B. für den Vulkanversuch mit Glycerin, als Anfärbe- und Oxidationsmittel (Tätigkeitsbeschränkung /-verbot gemäß MuSchG; Substitutionsprüfung), Kaliumpyrosulfit, Kaliumsulfat, Kaliumsulfit (z.B. als Reduktionsmittel für Kaliumpermanganat), Kaliumtartrat, Kaliumthiocyanat, z.B. zur Darstellung von künstlichem Blut mit Eisen(III)-Ionen, Kieselsäure, Kupfer (Folie, Späne), Kupfer(II)-acetat, Kupfer(II)-chlorid, Kupfer(II)-hydroxidcarbonat (zur Veranschaulichung der Patina auf Kupferdächern), Kupfer(II)-nitrat, Kupfer(I)-oxid, Kupfer(II)-oxid (in Drahtform), Kupfer(II)-oxid (Pulver), Kupfer(II)-sulfat Monohydrat, z.B. zum Nachweis von Wasser, Kupfer(II)-sulfat Pentahydrat, z.B. zur Kristallzüchtung

    Lactose, Lithiumcarbonat

    Magnesiumacetat, Magnesiumchlorid Hexahydrat, Magnesiumoxid, Magnesiumsulfat-Heptahydrat, Maisöl, Mangan(II)-chlorid (Tätigkeitsbeschränkung /-verbot gemäß MuSchG; Substitutionsprüfung), Mangan(IV)-oxid (Braunstein), z.B. als Katalysator zur Darstellung von Sauerstoff aus Wasserstoffperoxid, Marienglas, Mannit, Methanol (Tätigkeitsbeschränkung /-verbot gemäß MuSchG; Substitutionsprüfung), Menthol, Methylenblau, Methylenblau-Lösung, Methylrot (Na-Salz), Methylthymolblau (Na-Salz)

    Natriumacetat-Trihydrat, z.B. für die Darstellung eines Wärmekissens, Natriumammoniumhydrogenphosphat, Natriumbromid, Natriumcarbonat wasserfrei, Natriumcarbonat-Monohydrat, Natriumcarbonat-Decahydrat, Natriumchlorid Ph. Eur., Natriumcitrat, Natriumdihydrogenphosphat Dihydrat, Natriumdisulfit (Natriumpyrosulfit), Natriumedetat (EDTA Na-Salz Dihydrat), Natriumhydrogencarbonat, Natriumhydrogenphosphat, Natriumhydrogensulfat (z.B. als saures Salz anstelle des Einsatzes von Säuren), Natriumiodid, Natriumphosphat Decahydrat, Natriumphosphat Dodecahydrat, Natriumpolyphosphat, Natriumsilicat, Natriumsilicat-Lösung (Natronwasserglas-Lösung), Natriumsulfat Decahydrat, Natriumsulfat wasserfrei, Natriumsulfit wasserfrei (z.B. als Reduktionsmittel für Kaliumpermanganat), Natriumthiosulfat Pentahydrat (z.B. zur Iodometrie oder Entsorgung von Brom)

    Oxalsäure

    Palmitinsäure, Paraffinöl dünnflüssig, Petroleumbenzin, 50 – 70 °C (Tätigkeitsbeschränkung /-verbot gemäß MuSchG; Substitutionsprüfung), Petroleumbenzin 40 – 80 ° C (Tätigkeitsbeschränkung SuS bis Klasse 4; Substitutionsprüfung), Petroleumbenzin 100 – 140 °C (Tätigkeitsbeschränkung SuS bis Klasse 4; Substitutionsprüfung)

    Phenolphthalein (Achtung: allgemeines Tätigkeitsverbot für Lehrer! Ausnahme über Richtlinie zur Verwendung: RiSU: nur bestimmungsgemäßer Einsatz bei Verwendung für die Herstellung von verdünnter, ethanolischer Phenolphthalein-Lösung. Dabei gilt zu unterscheiden: Die Tätigkeit von SuS mit einer ethanolisch-wässrigen Lösung von 0,5 % Phenolphthalein- Anteil ist ab Jahrgangsstufe 5 erlaubt. Die Tätigkeit von SuS mit einer ethanolisch-wässrigen Lösung von 1,0 % Phenolphthalein- Anteil ist ab Jahrgangsstufe 10 erlaubt, sofern das MuSchG beachtet wird. Beschränkungen mit dieser Lösung gelten auch für Lehrer_innen gemäß MuSchG und RiSU! Mit einer Gefährdungsbeurteilung sowie entsprechender Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen ist der Einsatz von reinem Phenolphthalein also durchaus erlaubt, z.B. zur Herstellung der 0,5 % igen Lösung.

    Phenolrot, Phosphorsäure, ω = 85 % (technisch), Polyamidschnitzel, 1-Propanol, 2-Propanol (Isopropanol), Phthalsäure (ortho-)

    Rubidiumchlorid

    Saccharose, Salicylsäure (Tätigkeitsbeschränkung /-verbot gemäß MuSchG; Substitutionsprüfung), Salpetersäure, ω = 65 % (technisch) (Tätigkeitsbeschränkung für SuS bis Klassenstufe 4 Substitutionsprüfung), Salzsäure, ω = 31-33 % (technisch) (Tätigkeitsbeschränkung für SuS bis Klassenstufe 4 Substitutionsprüfung), Schwefel (Pulver, Fäden, Stangen, Band) (sublimiert, Blume, kolloidal), Schweflige Säure (ca. 5 % gelöstes Schwefeldioxid), Schwefelsäure, ω = 95-96 % (technisch) (Tätigkeitsbeschränkung für SuS bis Klassenstufe 4 Substitutionsprüfung), Seesand (gereinigt), Silbernitrat, Silbersulfat, Silicium (Pulver), Siliciumdioxid (Quarzsand), Siliconöl, Sorbit, Sorbinsäure, Stärke löslich

    Thymolblau (Na-Salz), Thymolphthaleinlösung, Titrisole (auf Anfrage), Toluol (Tätigkeitsbeschränkung gemäß MuSchG; Substitutionsprüfung), p-Toluolsulfonsäure Monohydrat

    Valeriansäure (n-Pentansäure), Vanadium(V)-oxid (Tätigkeitsbeschränkung gemäß MuSchG; Substitutionsprüfung), Vanillin

    Weinsäure

    Xylol (Isomerengemisch) (Tätigkeitsbeschränkung SuS bis Jahrgangsstufe 4)

    Zink (Blech, Raspel, Granalien), Zinkchlorid, Zinkacetat, Zinkoxid, Zinksulfat Heptahydrat, Zinn (Granalien), Zinn(II)-chlorid (Tätigkeitsbeschränkung SuS bis Jahrgangsstufe 4; Substitutionsprüfung), Zinn(II)-sulfat (Tätigkeitsbeschränkung SuS bis Jahrgangsstufe 4; Substitutionsprüfung)

    Auf Wunsch stellen wir Ihnen auch Chemikaliensets mit Individualmengen zusammen, um im Sinne des Umweltschutzes nur die benötigten Mengen der entsprechenden Chemikalien beziehen zu können.

    Beachten Sie bitte, dass Einschränkungen im Umgang mit Gefahrstoffen (o.g. Tätigkeitsbeschränkungen und -verbote mit Angaben zur Substitutionsprüfung für Bildungseinrichtungen) nicht für jeden o.g. Stoff angegeben wurde und die anwendende Person/ Nutzer*innen zuvor alle erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich durchführen muss. Für getätigte Angaben in diesem Dokument wird keine Haftung übernommen.

    [Anmerkung: Werden grundlegende Gesetze studiert, so lässt sich feststellen, das durchaus noch Vieles in Schulen möglich ist. Es geht z.B. häufig um die Einschätzung eines Risikos im Umgang mit Gefahrstoffen, welches in Form der Gefährdungsbeurteilung vom Gesetzgeber gefordert wird. Unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen und Dokumentation dieser Einhaltung sind z.B. häufig noch Experimente seitens der Lehrer_innen erlaubt.]

    Weiterführende Informationen:

    Bio-based chemicals and materials

    Green Chemicals Blog

    CHEManager News aus dem Bereich Energie & Umwelt

    Umweltbundesamt Informationen aus dem Bereich Abfall, Ressourcen

    ChemCycling bei BASF

    Legende:

    *Es dürfen nur Chemikalien der dafür erlaubten Lagerklassen postalisch im Sinne eines Gefahrgutversands verschickt werden, sofern es sich nicht um Abfälle gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) handelt. Für eine von uns als Fachbetrieb für das Sammeln und Befördern von gefährlichen und ungefährlichen Abfällen durchgeführte Abholung gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), die Vorschriften des europäischen Übereinkommens der Länder über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), darüber hinaus die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG), der Gefahrgutverordnung (Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern), der GGAV (Gefahrgutausnahmeverordnung) sowie der Verordnung über die Nachweisführung (NachwV) bei der Entsorgung von Abfällen. Wir verfügen über die entsprechenden Erlaubnisse (auch für den Transport von phlegmatisierten Explosivstoffen) und haben uns auf die Entsorgung von Chemikalien und Reagenzien aus Apotheken, Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen sowie der Industrie spezialisiert. Wir helfen Ihnen gerne, das Gefährdungspotential in Ihrem Betrieb durch notwendige Entsorgungsmaßnahmen zu minimieren. Dazu lesen Sie bitte weiter in der Rubrik Entsorgung.

    Weiterführende Informationen zum nationalen Gefahrgutversand in limitierten Mengen.

    **Recycling meint eine Vorbereitung zur Wiederverwendung und Durchführung einer Qualitätsprüfung. Wird den Chemikalien eine Abfalleigenschaft im Rahmen eines Entledigungswillens, eines Entledigungszwanges oder einer Entledigungstat zugesprochen, sind die Chemikalien als Abfall zu behandeln und unterliegen vollumfänglich der Nachweisverordnung. Durch einen Verwertungsprozess können aus den Abfällen wieder Chemikalien gewonnen werden = Recycling. Daraus ergeben sich die im Abschluss an den Verwertungsprozess zu dokumentierenden Nachweise gemäß § 24 NachwV Abs. 8.

    ***Bitte fragen Sie gerne nach weiteren Chemikalien. O.g. Stoffe stellen nur einen Auszug der zur Verfügung stehenden recycelten Chemikalien dar! Grundlegend sind neben technischen Chemikalien auch andere Spezifikationen (z.B. p.a. oder Ph. Eur.) erhältlich.

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